Direktzusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Versorgungsträger nach § 22
Eigener Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versorgungsträger kein Versorgungsträger vorhanden Nein Ja Ja Ja Ja
Riester-Förderung Nein Nein Möglich Möglich Möglich Möglich
Rechtsanspruch auf Weiterführung mit eigenen Beiträgen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nein Nein Möglich Möglich Möglich Möglich
Einseitiges Übertragungsrecht des Arbeitnehmers für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen Nein Nein Ja Ja Ja Nur auf eine andere Einrichtung nach § 22 BetrAVG
Garantierter Mindestzinssatz Nein Nein Möglich Möglich Nein Nein
Vermögensansammlung Intern Extern Extern Extern Extern Extern
Anlagebeschränkungen Keine Keine Ja Ja So gut wie keine Abhängig vom Träger
Bilanzneutral Nein Ja Ja Ja Ja Ja
Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG Ja Ja Unter bestimmten Voraussetzungen** und *** Grundsätzlich ja *** und **** Ja Nein
Aufsicht Nein Nein Ja* Ja* Ja* Ja*
* Aufsicht der inländischen Einrichtungen erfolgt i. d. R. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
** Insolvenzschutz besteht, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung verpfändet, abgetreten, beliehen hat oder dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde.
*** Grundsätzlich gehören die inländischen Direktversicherungen sowie einige Wettbewerbspensionskassen Protektor an. Dieser Sicherungsfonds für die Lebensversicherer schützt unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen der Versicherten im Falle einer Insolvenz des Versicherers, und zwar unabhängig von einer Insolvenz des Arbeitgebers.
****

Nicht durch den PSVaG gesichert sind u. a.:

  • Pensionskassen,
  • die dem Protektor angehören,
  • die gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner sind,

des öffentlichen Dienstes.

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