
Seit 2018 erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss (sog. "BAV-Förderbetrag"), wenn er für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen zusätzliche Beiträge[1] an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung leistet. Als Geringverdiener gelten Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn bis 2.575 EUR (bis 2019: 2.200 EUR) monatlich. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % der zusätzlichen Beiträge und wird ab einem Mindestbeitrag von 240 EUR bis zu einem Höchstbeitrag von 960 EUR (bis 2019: bis 480 EUR) im Kalenderjahr gewährt. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt somit mindestens 72 EUR und max. 288 EUR (bis 2019: max. 144 EUR) und kann vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung beantragt werden. Der Arbeitgeber ist folglich nur mit 70 % der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge belastet.
Die durch den BAV-Förderbetrag geförderten zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR bleiben auf der Ebene des Arbeitnehmers steuerfrei.[2]
Rückwirkende Änderung in 2020
Die Geringverdienergrenze sowie der BAV-Förderbetrag wurden durch das Grundrentengesetz vom 12.8.2020 rückwirkend für das ganze Kalenderjahr 2020 angehoben.
Zusätzliches steuerfreies Volumen bei geringem Einkommen
Bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen wird die Steuerbefreiung bei Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gewährt. Das maximale steuerfreie Volumen für Beiträge zur bAV beträgt in diesen Fällen 7.776 EUR (6.816 EUR + 960 EUR). Die Steuerbefreiung für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR bei Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.
S. BAV-Förderbetrag,
§ 100 Abs. 6 EStG.
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