3.1 Mögliche Tatbestände

Häufig kommt es vor, dass ein Versorgungsbezug bereits vor dem Rentenbeginn ausgezahlt wird. In diesen Sachverhalten kann noch keine Versicherungspflicht als Rentenbezieher bestehen. Oft sind die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer pflichtversichert. Möglich ist auch eine Versicherung als Empfänger von Arbeitslosengeld, der bereits einen Versorgungsbezug aus einer früheren Beschäftigung bezieht. Bei Versorgungsbezügen für Hinterbliebene kann dies z. B. mit einer Versicherungspflicht als Student zusammentreffen.

3.2 Beitragsrechtliche Regelungen

Unabhängig von dem Tatbestand der Versicherungspflicht, sind die Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Es gelten alle Regelungen wie bei der Versicherungspflicht aufgrund des Rentenbezugs.[1]

Aufgrund des Bezugs von Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann jedoch bereits die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung erreicht werden. In diesen Fällen ist der Versorgungsbezug nicht beitragspflichtig.

Überschreiten das Arbeitsentgelt und der Versorgungsbezug zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, wird zunächst das Arbeitsentgelt voll beitragspflichtig. Der Versorgungsbezug ist dann unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Versicherungspflichtige Studenten entrichten ebenfalls Beiträge aus einem Versorgungsbezug. Der Studentenbeitrag vermindert sich dann um den Betrag, der bereits aus dem Versorgungsbezug als Beitrag entrichtet wird.

[1]

S. Abschn. 2.

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