2.1 Beitragsbemessungsgrundlagen

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, ist grundsätzlich als Rentner in der GKV pflichtversichert, sofern er die dafür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt.[1] Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen gehören auch die Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Beitragspflicht besteht allerdings nur, wenn die Summe der Versorgungsbezüge monatlich die Mindestgrenze übersteigt. Die Mindestgrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres neu festgelegt. Ein höherer Versorgungsbezug, der in der betrieblichen Altersversorgung angespart wurde, wird in der Krankenversicherung nur mit dem Betrag verbeitragt, der die Mindestgrenze übersteigt.

2.1.1 Laufende Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Bei laufenden Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden die Beiträge entweder direkt von der Zahlstelle[1] der Versorgungsleistung (z. B. dem auszahlenden Versicherungsunternehmen) oder vom Bezieher der Versorgungsleistung an die Krankenkasse gezahlt.

2.1.2 Kapitalleistungen

Tritt an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Dies gilt jedoch längstens für 120 Monate. Dies bedeutet, dass ab Beginn des Monats nach der Auszahlung der Kapitalleistung grundsätzlich für 10 Jahre Beiträge zu entrichten sind. Bei Auszahlungen in mehreren Raten beginnt der 10-Jahres-Zeitraum mit der ersten Teilauszahlung.

Auch für Kapitalleistungen gilt die Mindestgrenze (2024: 21.210 EUR; 2023: 20.370 EUR).

2.1.3 Beitragsbemessungsgrenze

Wie bei allen gesetzlich krankenversicherten Personen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR monatlich). Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.[1]

2.2 Beitragshöhe

Von dem beitragspflichtigen Betrag der Versorgungsbezüge sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Beiträge trägt das Mitglied allein. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz (2024: 14,6 %) maßgebend. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der "normale" Beitragssatz (2024: 3,4 %). Zusätzlich fällt ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose i. H. v. 0,6 % an. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die seit dem 1.7.2023 geltenden Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in der Pflegeversicherung:[1] Für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren erhält das Mitglied einen Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten.

 
Hinweis

Beitragsbelastung aus Kranken- und Pflegeversicherung

Unter Berücksichtigung eines angenommenen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes i. H. v. 1,8 % ergibt sich eine Beitragsbelastung i. H. v. 19,8 % (ggf. gemindert um den Beitragsabschlag bei zu berücksichtigenden Kindern) bzw. 20,4 % (mit Kinderlosenzuschlag).

[1]

S. Beitragsberechnung.

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