Dem Arbeitsentgelt sind Beiträge, die nach § 40b EStG a. F. (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) pauschal versteuert werden, nicht zuzurechnen, die zusätzlich[1] zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Die Pauschalversteuerung nach dieser Vorschrift ist bis zur Höhe von 1.752 EUR kalenderjährlich möglich. Werden die Aufwendungen vom Arbeitgeber finanziert und nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert, handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

2.5.1 Finanzierung durch Entgeltumwandlung

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist unerheblich, ob die Aufwendungen zusätzlich zum Entgelt vom Arbeitgeber oder durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer erbracht werden. Für die beitragsrechtliche Beurteilung zur Sozialversicherung ist allerdings zwischen einer

  • Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt und
  • einer Umwandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

zu unterscheiden.

 
Achtung

Beiträge bei Finanzierung aus laufendem Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen

Beiträge durch Gehaltsumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt führen nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung. Werden die pauschal besteuerten Beiträge allein aus Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen finanziert, sind die Zukunftssicherungsleistungen beitragsfrei.

Kürzung der Sonderzuwendung um pauschal versteuerte Beiträge

Bei der Verwendung einer Sonderzuwendung für die Zuwendungen zur bAV gilt: Die beitragspflichtige Sonderzuwendung darf nur um den Betrag der pauschal versteuerten Beiträge gekürzt werden. Ist sie niedriger als die pauschalversteuerte Beitragsleistung, kann in dem Fall nur der Zahlbetrag der Sonderzuwendung beitragsfrei belassen werden.

Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit sind erfüllt, wenn

  • eine Sonderzuwendung zur Finanzierung der Beiträge zur bAV zwar nicht ausreichend ist,
  • der Arbeitgeber aus diesem Grunde aber eine vorzeitige Zahlung auf eine weitere zu erwartende Sonderzuwendung für die Finanzierung der Beiträge zur bAV leistet.

Für die beitragsrechtliche Behandlung von Sonderzuwendungen wird auf den Zeitpunkt der Zahlung abgestellt. Wird dagegen aber das laufende Arbeitsentgelt gekürzt, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung reicht zur Deckung der Direktversicherungsbeiträge nicht aus

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 4.000 EUR. Zusätzlich wird ihm im Dezember 2024 ein Weihnachtsgeld i. H. v. 1.000 EUR gezahlt. In diesem Monat verzichtet der Arbeitnehmer auf 1.500 EUR seines Arbeitsentgelts zugunsten einer kapitalgedeckten Direktversicherung. Der Arbeitgeber versteuert diese 1.500 EUR nach § 40b EStG a. F. pauschal.

Ergebnis: Die pauschalversteuerten Bezüge stellen i. H. v. 1.000 EUR (aus der Einmalzahlung) kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Zahlt der Arbeitgeber eine Einmalzahlung jeden Monat anteilig zu 1/12, verliert nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Zuwendung ihren Charakter als Einmalzahlung. Die so aufgeteilte Einmalzahlung ist dann laufendes Arbeitsentgelt und kann nicht mehr zur beitragsfreien Finanzierung der Zuwendungen für die bAV verwendet werden, die nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden.

Abwälzung der Pauschalsteuer

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Diese steuerliche Fiktion gilt auch für das Sozialversicherungsrecht und bewirkt, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht um die abgewälzte Pauschalsteuer vermindert werden kann. Die Pauschalsteuer – ob abgewälzt oder wie gesetzlich vorgesehen vom Arbeitgeber übernommen – stellt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Im oben genannten Beispiel würden sich deshalb keine Änderungen hinsichtlich des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ergeben, wenn der Arbeitgeber für die Direktversicherungsbeiträge die volle pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt.

2.5.2 Eigenständiger Freibetrag

Im Steuerrecht mindert die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG. Unter Berücksichtigung des maximal möglichen Betrags für die Pauschalversteuerung i. H. v. 1.752 EUR kalenderjährlich verbleibt ein Steuerfreibetrag i. H. v. (2024: 7.248 EUR – 1.752 EUR =) 5.496 EUR.

Vergleichbare Regelungen bestehen in der Sozialversicherung nicht.

Wird neben der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. für die Beiträge zur bAV auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen, steht für die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen der komplette Freibetrag i. H. v. 3.624 EUR zur Verfügung.

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