Grundsätzlich bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen außer Betracht, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Die Anwartschaft wird also quasi festgeschrieben. Ab dem 1.1.2018 wird dieser Grundsatz kombiniert mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Mobilitäts-Richtlinie.

Veränderungen müssen dann berücksichtigt werden, wenn die Nichtberücksichtigung zu einer Diskriminierung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Vergleich zu aktiven Arbeitnehmern führen würde. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf also im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die Anwartschaft[1]

  • als nominales Anrecht festgelegt ist,
  • eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder
  • über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen, oder

die Anwartschaft angepasst wird[2]:

  • um 1 % jährlich,
  • wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer,
  • wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, oder
  • entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Die neue Regelung zur Wahrung ruhender Anwartschaften gilt für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2017, es sei denn, das Versorgungssystem war vor dem 20.5.2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen.

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