Die entsprechende Geltung der Bestimmungen zur Entgeltumwandlung hat zur Folge, dass die neue Anwartschaft sofort gesetzlich unverfallbar ist, und damit Insolvenzschutz genießt.

Die einvernehmliche Übertragung des Wertes einer unverfallbaren Anwartschaft ist der Höhe nach unbegrenzt und sofort gesetzlich unverfallbar. Sofortiger Insolvenzschutz besteht aber nur in der Höhe der jeweils geltenden BBG. Nicht gesichert ist der über die BBG hinausgehende Betrag.[1] Diese über die BBG hinausgehende Teilanwartschaft ist als Verbesserung einer Zusage erst 2 Jahre nach der Übertragung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) insolvenzgeschützt. In der Zwischenzeit sollte ein vertraglicher Insolvenzschutz begründet werden.

Die Beschränkung auf die BBG dient dazu das Risiko des PSVaG und der ihn finanzierenden Arbeitgeber kalkulierbar zu halten. In der Begründung stellt der Gesetzgeber klar, dass im BetrAVG immer einheitlich von der BBG West auszugehen ist.[2]

[2] BT-Drucks. 15/2150 zu Art. 6 zu § 4 S. 53.

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