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bAV: Beendigung und Arbeitgeberwechsel

Frank Baumeister
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob es eventuell einer Nach- oder gar Neujustierung bedarf. Dabei gilt es neben der Gestaltung auch den arbeitsrechtlichen Rahmen zu beachten.

1 Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit[1] bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs berechnet sich nach den in § 2 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen.

[1] § 1b BetrAVG.

1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften

Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, gilt eine Übergangsregelung.[1] Nach dieser wird die Unverfallbarkeit in 2 Schritten geprüft:

1. Schritt

Hat der Arbeitnehmer am Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die bisherigen Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit erfüllt?

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage bestand

  • seit 10 Jahren

    oder

  • seit 3 Jahren und er gehörte dem zusagenden Betrieb seit 12 Jahren an.

In diesen Fällen ist die Anwartschaft unverfallbar.

2. Schritt

Die Voraussetzungen sind am Tag des Ausscheidens noch nicht erfüllt. Es ist nun zu prüfen, ob er die neuen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit erfüllen würde, wenn ihm die Zusage erst am 1.1.2001 er...

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