Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf seinen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG des neuen Arbeitgebers überträgt.[1] Sein Anspruch ist in dreifacher Hinsicht begrenzt:

  1. Er kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.[2]
  2. Die bAV muss über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt worden sein.[3]
  3. Der Übertragungswert übersteigt nicht die BBG.[4]

Die zeitliche Begrenzung gibt den Arbeitgebern Planungssicherheit und Rechtsklarheit. Die Einschränkung auf die externen Durchführungswege schützt ihn davor im Unternehmen gebundene Rückstellungen für die Altersversorgung von ausscheidenden Beschäftigten vorzeitig zu kapitalisieren. Der Anspruch ist deshalb ausgeschlossen, wenn die bAV über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wurde. Diese Einschränkung steht aber einer freiwilligen Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegen.

Die Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach auf die im Übertragungsjahr geltende BBG soll sowohl den alten als auch den neuen Arbeitgeber vor Überforderung schützen. Wird die BBG überschritten, besteht auch kein Recht auf eine teilweise Mitnahme. Eine solche würde dem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, Anwartschaften zu bündeln und nicht weiter aufzuteilen.

Hat der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die sog. versicherungsförmige Lösung[5] gewählt, richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Lebensversicherung bzw. gegen die Pensionskasse als Schuldner der Versicherungsleistung. Hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt, ist die Lebensversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds auch unmittelbar verpflichtet, innerhalb der Jahresfrist den auf diesen Beiträgen beruhenden Übertragungswert zur Verfügung zu stellen.

Der neue Arbeitgeber muss eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilen. Diese ist über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abzuwickeln. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG bereit, ist die bAV dort durchzuführen. Durch die Verweisung auf die externen Durchführungswege wird die weitere Portabilität des Betriebsrentenkapitals sichergestellt. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des alten Arbeitgebers.[6] Der Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nur für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden.[7]

Besonderheit bei der reinen Beitragszusage

Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer gegenüber der Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG das Recht, innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn diese eine reine Beitragszusage für den neuen Arbeitgeber durchführt.[8] Eine Übertragung in ein System, das eine Leistungszusage durchführt, ist nicht zulässig. Hingegen ist der umgekehrte Fall denkbar. Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG ist die Mitnahme von Betriebsrentenkapital, für das der Arbeitgeber einzustehen hat, auf eine neue Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG ohne Arbeitgeberhaftung möglich. Macht der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind weder der alte noch der neue Arbeitgeber einstandspflichtig.

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