Im Fall einer Arbeitgeberinsolvenz, die vor dem 1.1.2022 eintritt, kann der Pensionsfonds bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen, die gegen den PSVaG gerichteten Ansprüche selbst zu erfüllen.[1] Erteilt die BaFin die Genehmigung, überträgt der PSVaG die gegen ihn gerichteten Ansprüche auf den Pensionsfonds. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den PSVaG bestehen dann nicht mehr.

Für Arbeitgeberinsolvenzen nach dem 31.12.2021 wurde die Übertragungsmöglichkeit auf den Pensionsfonds ersatzlos gestrichen. Künftig ist zu unterscheiden, ob der Pensionsfonds versicherungsförmig oder nicht versicherungsförmig durchgeführt wird:

  • Versicherungsförmiger Pensionsfonds: Die Aufsicht hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob sie das auf den Versorgungsberechtigten entfallende Vermögen auf den PSVaG überträgt oder, ob sie es beim Pensionsfonds belässt.
  • Nicht versicherungsförmiger Pensionsfonds: Die Aufsicht hat das dem Versorgungsberechtigten zuzuordnende Vermögen auf den PSVaG zu übertragen.

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