Die Betriebsrenten und die Anwartschaften der Arbeitnehmer sind gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert, wenn sie von dessen Zahlungsfähigkeit abhängig sind. In diesem Fall werden sie durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) geschützt. Der PSVaG unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Rahmen seiner mit der Sicherung der bAV verbundenen Aufgaben hat er öffentlich-rechtliche Befugnisse. Finanziert wird er durch Beiträge der Arbeitgeber, die einen durch den PSVaG geschützten Durchführungsweg gewählt haben. Die Beitragspflicht besteht auch in den Fällen, in denen unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen mittels Rückdeckungsversicherungen gesichert wurden und diese Rückdeckungsversicherungen an den Versorgungsberechtigten verpfändet wurden.

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