Der Unternehmer im Baugewerbe hat bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags die Entgeltunterlagen und die Beitragsrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung
- der Arbeitnehmer,
- des Arbeitsentgelts und
- des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag
möglich ist.[1]
Ziel dieser Regelung ist die konkrete Durchsetzung der nunmehr bestehenden Durchgriffshaftung und die hierfür erforderliche Feststellung des Haftungsumfangs.
Geldbuße bei nicht korrekter Führung der Lohnunterlagen
Werden die Lohnunterlagen nicht entsprechend der dargestellten Regelungen geführt, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.[2] Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
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