Nach § 28f Abs. 1a SGB IV hat der Unternehmer bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags im Baugewerbe die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Regelung dient der Umsetzbarkeit der in § 28e Abs. 3a SGB IV normierten Generalunternehmerhaftung.

Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass der Nachunternehmer seiner Verpflichtung nach § 28f Abs. 1a SGB IV grundsätzlich nur durch eine Kennzeichnung in den Lohnunterlagen nachkommen kann. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Nachunternehmer seiner Aufzeichnungspflicht dadurch nachkommt, dass er die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes getrennt nach den verschiedenen Generalunternehmern aufbewahrt. Eine Zuordnung zur einzelnen Lohnunterlage muss durch ein gemeinsames Merkmal (z.B. Personalnummer) möglich sein. Bei Mitarbeitern, für die die Aufzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gilt (Angestellte) oder die ein festes monatliches Arbeitsentgelt erhalten und die im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewerk tätig sind, werden die Verhältnisse herangezogen die sich aus der Auswertung der Bescheinigungen nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ergeben.

Anmerkung

Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird damit zur Lohnunterlage i.S. des § 28f Abs. 1 SGB IV, die bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren ist.

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