In der Praxis besteht vielfach der Wunsch, regulären Arbeitslohn in steuerfreien oder pauschal zu besteuernden Arbeitslohn umzuwandeln. Mit einer solchen Vorgehensweise wird im Ergebnis erreicht, dass sich hierdurch niedrigere Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergeben. Der Gesetzgeber lässt allerdings eine solche Barlohnumwandlung nicht bedingungslos zu. Zunächst bleibt aber festzuhalten, dass eine Barlohnumwandlung steuerrechtlich grundsätzlich zulässig ist.[1]

Voraussetzung für die Annahme einer Barlohnumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags vor Entstehung des Vergütungsanspruchs dessen Herabsetzung und die Umwandlung in eine steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Vergütung vereinbart.[2]

Der Gesetzgeber möchte allerdings keinen generellen Anreiz für Gehaltsverzichte oder -umwandlungen schaffen. Aufgrund dessen verbindet er die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen mit einem Zusätzlichkeitserfordernis[3] und schließt damit im Ergebnis insoweit die Barlohnumwandlung partiell aus.

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