Erhält der Arbeitnehmer die BahnCard nach der Prognoseentscheidung im überwiegend betrieblichen Interesse, weil eine Vollamortisation der Kosten für Dienstreisen eintritt[1], ist für eine etwaige private Nutzung kein Umsatz zu berechnen. Die Privatnutzung stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber den vollen Vorsteuerabzug aus der Rechnung in Anspruch nehmen, sofern etwaige steuerfreie Ausgangsumsätze des Unternehmens dem nicht entgegenstehen.

Wird nur eine Vollamortisation unter Berücksichtigung der Funktion als Jobticket oder eine Teilamortisation erreicht[2], erfolgt die Zuwendung nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, weil die Eingangsleistung "Kauf der BahnCard" nicht für den unternehmerischen Geschäftsbetrieb, sondern für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer erfolgt.[3]

[1] S. Abschn. 2.1.
[2] S. Abschn. 2.2 bzw. 2.3.

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