Wird eine BahnCard aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers überlassen, ist dies steuerfrei und damit beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer sie zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nutzt und sich der Arbeitgeber hierdurch Reisekosten erspart. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard und die ermäßigt abgerechneten Bahnfahrten für Auswärtstätigkeiten geringer sind als die Fahrkosten, die ohne die Zurverfügungstellung der BahnCard angefallen wären. Es muss somit eine "Vollamortisation" beim Arbeitgeber zu den von ihm übernommenen Kosten der BahnCard gegeben sein. In diesem Fall ist eine Mitnutzung für private Zwecke unschädlich, da diese von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Berücksichtigung der privaten Nutzung ist unschädlich und insofern weiterhin beitragsfrei, soweit dies für die steuerrechtliche Bewertung festgestellt wurde.[1]

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.1.

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