Die Überlassung einer Jahresnetzkarte eines Verkehrsunternehmens zur uneingeschränkten Nutzung durch den Arbeitnehmer stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und ist deshalb beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Hierbei handelt es sich um einen sofortigen Zufluss von Arbeitsentgelt, d. h. es fließt nicht erst bei Inanspruchnahme der einzelnen ermäßigten bzw. kostenlosen Fahrten zu.

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