Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlaßt worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen. Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des BGB § 123 Abs 1, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (Bestätigung von BAG 1969-11-20 2 AZR 51/69 = AP Nr 16 zu § 123 BGB).

2. Ob ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung ernsthaft erwogen hätte, richtet sich nicht nur nach dem tatsächlichen subjektiven Wissensstand des bestimmten Arbeitgebers. Zu berücksichtigen sind auch die - zB erst im Prozeß gewonnenen - Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgeblich ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 626

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.10.1977; Aktenzeichen 8 Sa 373/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437473

BAGE 32, 194-200 (LT1-2)

BAGE, 194

DB 1980, 1450-1451 (LT1-2)

ARST 1980, 129-130 (T)

SAE 1981, 121-125 (LT1-2)

AP § 123 BGB (LT1-2), Nr 21

AR-Blattei, Anfechtung im Arbeitsrecht Entsch 14 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 60 Nr 14 (LT1-2)

EzA § 123 BGB, Nr 19 (LT1-2)

MDR 1980, 697-698 (L1-2)

PERSONAL 1981, 261 (T)

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