Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (BetrVG § 103 Abs 2) rechtskräftig ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig.

2. Der Arbeitgeber, der im Falle einer unwirksamen Kündigung durch ein dem Betriebsratsmitglied erteiltes Hausverbot ernsthaft und endgültig die Weiterbeschäftigung verweigert hat, kommt auch ohne Leistungsangebot des Betriebsratsmitgliedes in Annahmeverzug.

3. Von der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug (BGB § 615) gilt eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht abgelehnt hat (BAG (Gr. Senat) 1956-04-26 GS 1/56 = BAGE 3, 66 = AP Nr 5 zu § 9 MuSchG). Diese Voraussetzung wird durch einen Beschluß über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht bindend festgestellt.

4. Hat das Arbeitsgericht den Streitwert für bezifferte Zahlungsansprüche, deren Betrag 6000 DM übersteigt, unter Berufung auf ArbGG § 12 Abs 7 auf weniger als 6000 DM festgesetzt, weil in dem Rechtsstreit als Vorfrage zu prüfen war, ob eine Kündigung wirksam ist, dann ist eine solche Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig und für das Revisionsgericht nicht bindend. Es gilt der Betrag der Zahlungsklage als der für die Rechtsmittelfähigkeit maßgebende Streitwert.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 06.05.1975; Aktenzeichen 1 Sa 181/75)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 05.02.1975; Aktenzeichen 1 Ca 888/74 Li)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437940

BAGE 28, 233-248 (LT1-4)

BAGE, 233

BB 1977, 895-897 (LT1-4)

DB 1977, 1190-1192 (LT1-3)

NJW 1978, 72

NJW 1978, 72-76 (LT1-4)

ARST 1977, 133-134 (LT1)

SAE 1978, 96-102 (LT1-4)

AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 8

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII Entsch 80 (LT4)

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 29 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 160.13 Nr 80

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 29 (LT1-3)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 17 (LT1-4)

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