Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung des KSchG § 15, daß der vom Betriebsrat erteilten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht gleichgestellt werden kann, gilt im Grundsatz auch für Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs 2 (im Anschluß an BAG 1976-11-11 2 AZR 457/75 = AP Nr 8 zu § 103 BetrVG 1972).

2. Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren werden auch dann nicht vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des ArbGG § 94 rechtskräftig, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

3. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wird aber dann schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, daß eine Divergenzrechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft ist.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 23.09.1977; Aktenzeichen 5 Sa 91/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438278

BAGE 31, 253-265 (LT1-3)

BAGE, 253

BB 1979, 1242-1243 (LT1-3)

DB 1979, 1704-1706 (LT1-3)

AP § 103 BetrVG 1972, Nr 12

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 42 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 42 (LT1-3)

ArbuR 1980, 56-57 (T1-3)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 22 (LT1-3)

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