FinMin Baden-Württemberg, 5.4.2016, 3 - S 233.7/31

Bezug: Erlass vom 28.11.2012 – 3-S233.7/31

Die im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassene „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten” vom 14.11.2012, 1-0322.4/4 (GABl. S. 898) wurde durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten vom 22.2.2016, 1-0322.4/4 (GABl. S. 170) mit Wirkung vom 1.1.2016 geändert.

Danach kann den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten als ständige allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätinnen und Landräte eine Dienstaufwandsentschädigung durch den Landkreis gewährt werden. Sie beträgt monatlich

  • in Landkreisen bis zu 300.000 Einwohnern 175 Euro
  • in Landkreisen über 300.000 Einwohner 200 Euro.

Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR bis zu einem Betrag von 200 Euro monatlich – höchstens in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags – steuerfrei.

Die auf eine Empfehlung des Innenministeriums gegenüber den Landratsämtern zurückzuführende und im Bezugserlass angeführte Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz, mit der insbesondere Zehrkosten nach § 15 Landesreisekostengesetz abgegolten werden sollen, wurde mit Wirkung ab 1.9.1997 zurückgenommen. Ob allerdings sämtliche Landratsämter gegenüber den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten auf die Gewährung einer Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz verzichten, ist hier nicht bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 18 Landesreisekostengesetz weiterhin gewährte Reisekostenpauschale auf Grund der durch das Jahressteuergesetz 1996 eingetretenen Rechtsänderung beim steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 13 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

EStG § 3 Nr. 13;

LStR 2011 R 3.12 Abs. 3

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