FinMin Baden-Württemberg, 11.1.2019, 3 - S 233.7/31

Bezug: Erlass vom 5.4.2016, 3-S233.7/31

Die „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten„ vom 14.11.2012, 1-0322.4/4 (GABl. S. 898), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.2.2016 (GABl. S. 170), wurde durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten vom 8.11.2018, 1-0322.4/4 (GABl. S. 730) mit Wirkung vom 1.1.2019 geändert.

Danach kann den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten als ständigen allgemeinen Vertreterinnen oder Vertretern der Landrätinnen und Landräte eine Dienstaufwandsentschädigung durch den Landkreis gewährt werden. Sie beträgt monatlich

- in Landkreisen bis zu 175.000 Einwohnern 175 Euro
   
- in Landkreisen über 175.000 Einwohner 200 Euro.

Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR bis zu einem Betrag von 200 Euro monatlich – höchstens in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags – steuerfrei.

Die auf eine Empfehlung des Innenministeriums gegenüber den Landratsämtern zurückzuführende und im Bezugserlass angeführte Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz (LRKG), mit der insbesondere Zehrkosten nach § 15 LRKG abgegolten werden sollen, wurde mit Wirkung ab 1.9.1997 zurückgenommen. Ob allerdings sämtliche Landratsämter gegenüber den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten auf die Gewährung einer Reisekostenpauschale nach § 18 LRKG verzichten, ist hier nicht bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 18 LRKG weiterhin gewährte Reisekostenpauschale auf Grund der durch das Jahressteuergesetz 1996 eingetretenen Rechtsänderung beim steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 13i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

EStG § 3 Nr. 13

LStR 2011 R 3.12 Abs. 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge