2.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Einschränkung, dass Auszubildende nur dann als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie Entgelt erhalten. Da Auszubildende Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung haben, ist diese Einschränkung eher theoretischer Natur.

Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung kann wegen fehlender Entgeltzahlung für andere zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen (z. B. Praktikanten) ausgeschlossen sein.

2.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen ohne Rücksicht darauf versicherungspflichtig, ob Ausbildungsbeihilfen, Entgelt o. Ä. gezahlt werden.

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