Das Recht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung sieht eine Definition des Begriffs der Berufsausbildung nicht vor. Was unter beruflicher Ausbildung im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Versicherungspflicht im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wie bei Arbeitnehmern setzt die Versicherungspflicht voraus, dass der Auszubildende beschäftigt ist.

Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Auch Studenten, die einen dualen Studiengang[1] absolvieren, sind Auszubildende im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

1.1 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs

Für Auszubildende, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, gelten hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht die für Praktikanten geltenden Regelungen. Allerdings gilt keine Begrenzung auf das 30. Lebensjahr. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für diesen Personenkreis nicht.[1]

1.2 Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich.[1] Die Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die berufliche Ausbildung gefördert wird (z. B. nach dem Recht der Arbeitsförderung oder entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder).

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