Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Für den Ausbilder ergeben sich regelmäßig keine lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten. Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto

Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für den Auszubildenden für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[2]

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