Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Für den Ausbilder ergeben sich regelmäßig keine lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten. Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]
Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für den Auszubildenden für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[2]
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