Auch bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, kann es sich grundsätzlich um Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse handeln. Allerdings wird wegen der mit jeder Auslandsreise verbundenen touristischen Elemente im Einzelfall eher eine steuerpflichtige Zuwendung vorliegen als bei vergleichbaren Seminaren im Inland.[1]

Bildungsmaßnahme im Ausland nicht automatisch Arbeitslohn

Eine Ausnahme gilt für Bildungsmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz durchgeführt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Veranstaltung im Ausland stattfindet, darf nicht die Folgerung gezogen werden, dass die Bildungsreise in Belohnungsabsicht zugewendet wurde.[2]

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