Auswahl der Tagungsstätte für Fortbildungen im Gesundheitswesen

Um den Produktabsatz zu stärken, werden immer wieder "ausgefallene" Tagungsstätten für Fortbildungen im Gesundheitswesen ausgewählt. Wie das im Rahmen von Compliance zu bewerten ist, erfahren Sie hier.

"Ausgefallene" Tagungsstätten zur Steigerung des Produktabsatzes

Unter Compliance-Gesichtspunkten ist es allgemein anerkannt, dass über eine außergewöhnliche Bewirtung oder eine Unterbringung in einem Luxushotel durchaus gezielt Einfluss auf die Entscheidungen der teilnehmenden Fachkreisangehörigen genommen werden kann, um den Produktabsatz zu stärken. Dies gilt auch für die Wahl einer „ausgefallenen“ Tagungsstätte. Augenfällig ist das sicher dann, wenn die vom Unternehmen gewählte Location der Öffentlichkeit generell nicht zugänglich ist, aber durch besondere Beziehungen zugänglich wird. Wie sollte hier am besten vorgegangen werden?

Vertrieb: Fortbildungen im Gesundheitswesen sollen Kunden binden

Vertriebsmitarbeiter und Compliance-Verantwortliche sitzen oftmals in ein und demselben Unternehmen, deswegen aber noch lange nicht im selben Boot.

Der Produktvertrieb ist das Kernstück des unternehmerischen Fortschritts. Der Vertriebsmitarbeiter verbindet mit der Kundenpflege den Wunsch nach einer guten nachhaltigen Geschäftsbeziehung, Produktabsatz und schließlich auch seinen persönlichen Ertrag durch Provisionen und weiteren Vergütungen. Er lädt einen Kunden ein und möchte ihm etwas „Gutes“ tun, damit dieser sich an das Unternehmen bindet oder gebunden fühlt.

Gesetzgeber macht klare Vorgaben bezüglich unlauteren Marktverhaltens

Der Gesetzgeber hat klare Regeln, insbesondere im Wettbewerbsrecht, aufgezeigt, wann die Grenze unlauteren Marktverhaltens zum Schaden der Mitbewerber wird.  

Compliance-Verantwortliche orientieren sich neben dem Gesetz zusätzlich an Marktpraxis

Der Compliance-Verantwortliche ist bei seinem Handeln von weiteren Maßgaben geleitet, die meist nicht nur in den Gesetzen definiert sind, sondern sich auch aus der Marktpraxis ergeben.

  • Da ist zum einen der Imageverlust. Fehlverhalten wird bekannt, und führt zu nachhaltigen Schäden bis hin zu einem möglichen Marktausschluss.
  • Steuerrechtliche Problematiken. Auch Betriebsprüfer bei steuerlichen Prüfungen analysieren sehr genau, ob Fortbildungsveranstaltungen der tatsächlich gewünschten nachhaltigen Wissens- und Informationsvermittlung dienen oder ob allein die Produktvermarktung im Vordergrund steht. Denn nur im ersten Fall werden die Aufwendungen für solche Fortbildungen, wie Reisekostenübernahmen, Bewirtungen und Kosten für Übernachtungen von den Finanzämtern als steuerlich abzugsfähige Kosten akzeptiert.

Allein schon diese Problematiken lassen eine klare Vorstellung zu, welche völlige Verunsicherung solche Vorwürfe im Unternehmen auslösen und wie es sich am besten zu verhalten gilt, wenn es – eventuell erst Jahre später – zu einem Urteil kommt.  Soll auf Fortbildungen bis dahin zur Gänze verzichten? Welche steuerlichen Rückstellungen sind angebracht, wenn die Kosten als Betriebsausgaben zunächst keine Anerkennung finden?

Fortbildungen im Gesundheitswesen: Grundsätze für Auswahl von Tagungsstätten

Um nicht an diesen Klippen bei ärztliche Fortbildung zu scheitern, haben sich die führenden Pharmaunternehmen 2004 in privater Initiative im Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA e.V) zusammengeschlossen, der heute rund 75% des deutschen Pharmaumsatzes repräsentiert. Schon anfänglich hat der Verein in Kodizes und Rechtsprechung Grundsätze für die Auswahl von Tagungsorten und -stätten definiert, die heute, über die Pharmaindustrie hinaus, allgemein Anerkennung gefunden haben. Zudem sichern sie die nachhaltige Zusammenarbeit der Industrie mit der Ärzteschaft und Kunden.

Compliance-Grundsätze für Fortbildungen im Gesundheitswesen

Die Compliance-Grundsätze für die Auswahl des Tagungsortes waren bereits frühzeitig definiert:

  • Bevorzugung regionaler Fortbildungen,
  • zeitlich straffe Agenda zur fachlichen, wissenschaftlichen oder berufsbezogenen Fortbildung,
  • logistisch gute Erreichbarkeit des Tagungsortes,
  • Erfüllung der Kriterien als Business-Konferenz-Location mit Infrastruktur, Technik und Räumlichkeiten.

Bei der Auswahl der konkreten Tagungsstätte gibt es weiter Klärungsbedarf:

  • Hotel,
  • Konferenz- Center,
  • Eventlocations.

Urteil des FSA zu Tagungsstätten

Der  FSA e.V. hat weitere Klarheit geschaffen mit seiner Entscheidung zur Fortbildung im Porsche Zentrum Leipzig. Sie soll es Unternehmen leichter machen, den Ort für Schulungen zu wählen, der in Einklang mit den allgemein anerkannten Compliance Grundsätzen steht. Der FSA e.V. führt dazu aus: „…. die Faszination Porsche mit jedem Schritt begleitet. …. Das Thema Motorsport ist auf Ihrer Veranstaltung bei Porsche Leipzig allgegenwärtig.“ Damit wird den Teilnehmern zwangsläufig und während der gesamten Veranstaltung der besondere Unterhaltungswert der Erlebniswelt Porsche vermittelt.“ 

Der FSA e.V. kommt daher zu folgender Lösung:

  1. Wird den Teilnehmern zwangsläufig und unmittelbar während der gesamten Veranstaltung der besondere Unterhaltungswert der Tagungsstätte vermittelt, ist diese nicht mehr von untergeordneter Bedeutung, sie konkurriert vielmehr mit der Fortbildungsveranstaltung um die Aufmerksamkeit der Teilnehmer.
  2. Sind die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung zwangsläufig und ständig in die Erlebniswelt, die die Tagungsstätte vermittelt, integriert, kann der damit verbundene Unterhaltungswert dieser Tagungsstätte allgegenwärtig sein.

Unter Compliance-Aspekten sollte solch eine Tagungsstätte also nicht selbstverständlich zum Zuge kommen. Damit ist ein weiteres Auswahlkriterium gegeben, welches es Vertrieb und Compliance-Abteilungen gemeinsam leichter machen wird, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, um sich weder wettberwerbs- noch compliance-relevant falsch zu verhalten.

Praktische Tipps zur Auswahl der Tagungsstätte aus Compliance-Gesichtspunkten

  1. Als Richtgröße für eine ethische Compliance- Bewertung hat sich als sinnvoll herausgestellt zu fragen, ob der eingeladene Teilnehmer der Einladung zur Fortbildung folgt, weil der die Location „schon immer einmal“ erleben wollte oder „die Gelegenheit“ einfach nutzt, weil sich die Gelegenheit so wohl nicht wieder bieten wird.
  2. Ein weiteres Prüfkriterium für unethisches Geschäftsgebaren wäre, wenn alle Kosten, die mit dem Besuch der Tagungsstätte verbunden sind, vom Veranstalter übernommen werden, die der Teilnehmer ansonsten selber entrichten müsste. Hierin wird heute allgemein eine unethische Zuwendung gesehen, da sie mit dem stillen Wunsch auf eine Gegenleistung verbunden wird.

Wenn somit alle grundsätzlichen Überlegungen für die zulässige Auswahl der Tagungsstätte sprechen, dann bleibt zu prüfen, ob die Durchführung der Schulung selber in den vorgesehenen Räumlichkeiten geeignet ist, um Fortbildungsziele zu erreichen. Schon früher wurde bestätigt, dass es keinen unethischen Versuch der Beeinflussung darstellt, wenn die Schulung z.B. in einem Museum stattfindet, dass über die erforderliche Infrastruktur für Schulungen verfügt und nicht automatisch eine Begehung des Museums oder gar die Übernahme der Eintrittskosten implementiert ist. 

Schlagworte zum Thema:  Gesundheitswesen, Compliance, Veranstaltung