Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG macht zur Aufgabe der Personalvertretung, dafür zu sorgen, dass die Fortbildungsbelange aller Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Mitbestimmungstatbestand des Abs. 3 Nr. 7 ergänzt insofern die Vorschrift des Abs. 3 Nr. 6. Für Beamte enthält § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG eine gleich lautende Regelung.

Fortbildungsveranstaltungen i. S. d. Vorschrift sind solche, die der beruflichen Fortbildung oder der berufsbegleitenden Fortbildung dienlich sind. Die exakte Bezeichnung der Veranstaltung als Fortbildung ist nicht erforderlich. Anknüpfungspunkt der Fortbildung ist der vorhandene berufliche Wissensstand, dessen Erweiterung, Aktualisierung oder Vertiefung die Fortbildung zum Ziel hat.

Der Mitbestimmung unterliegen nicht nur generelle Regelungen, etwa die Festlegung allgemeiner Auswahlkriterien. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn de facto gar keine "Auswahl" stattzufinden hat, weil sich nur ein Beschäftigter für die Teilnahme an einer Veranstaltung beworben hat. Entscheidend ist hier vielmehr, dass es auch andere Beschäftigte in der Dienststelle gibt, die potenziell das Anforderungsprofil für eine mögliche Teilnahme erfüllen und deshalb potenziell für dafür infrage kommen.

Die Mitbestimmung bei der Teilnehmerauswahl erstreckt sich über die Benennung der konkreten Person hinaus auch auf die Gestaltung des Auswahlverfahrens.[1] Demnach unterliegen auch Assessment-Center in Erstellung und Durchführung der Mitbestimmung. Der Personalrat hat auch bei Vorschlägen zur Fortbildungsveranstaltung mitzubestimmen, wenn die eigentliche Auswahl erst dem Veranstalter obliegt. Hat in diesem Fall die Dienststelle bezüglich der Teilnehmer lediglich ein Vorschlagsrecht, so unterliegen diese Vorschläge der Mitbestimmung.

Soweit die Dienststelle allgemeine Fragen der Fortbildung (z. B. Erstellung des Fortbildungsplans für das kommende Kalenderjahr) entscheidet, ist das Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG zu beachten (s. u. 2.5.2). Die Freistellung von Personalräten zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen regelt § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG.

Nicht von der Mitbestimmung erfasst ist die der Teilnehmerauswahl vorangehende Entscheidung, ob ein Beschäftigter in der Dienststelle abkömmlich ist und so überhaupt an der Veranstaltung teilnehmen kann.[2]

[2] OVG Münster, Beschluss v. 3.7.1986, CL 23/85.

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