BMF, 17.07.1997, IV B 4 - S 2401 - 9/97

Für die Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen durch inländische Kreditinstitute gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Vorgriff auf eine Änderung desAbschn. 100 Abs. 1 Satz 2 KStR 1995 in der vom Veranlagungszeitraum 1996 an geltenden Fassung folgendes:

Nach § 45 a Abs. 2 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in dieser Vorschrift näher bezeichneten Angaben auszustellen. Diese Regelung gilt nicht nur für Einzelsteuerbescheinigungen, sondern auch für Jahressteuerbescheinigungen. Eine Steuerbescheinigung ist auf Verlangen unabhängig davon auszustellen, ob und inwieweit Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben. Eine Jahressteuerbescheinigung hat danach sowohl Kapitalerträge zu enthalten, bei denen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis dd EStG ein Steuerabzug nicht vorgenommen werden mußte, als auch solche, bei denen nach § 44 a EStG vom Steuerabzug ganz (z.B. in NV-Fällen oder bei vollständiger Freistellung aufgrund eines Freistellungsauftrags) oder teilweise (z.B. bei nicht ausreichendem Freistellungsauftrag) Abstand zu nehmen war. Kann nachAbschn. 100 Abs. 1 KStR für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen eine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden, so sind darin auch alle anderen Kapitalerträge aufzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen oder die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44 b Abs. 1 bis 3 EStG beantragt worden ist.

Die vorgenannten Grundsätze gelten spätestens für Jahressteuerbescheinigungen, die für Kapitalerträge ausgestellt werden, die im Jahr 1997 erzielt worden sind.

 

Normenkette

EStG § 45 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 727

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