Rz. 19

Anstelle von Einzelsteuerbescheinigungen für die im Kalenderjahr zugeflossenen Dividenden, Zinsen und Investmenterträge, die bei dem Kunden zur Anrechnung von Körperschaft- oder Kapitalertragsteuer führen können, kann ein zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigtes Kreditinstitut für jedes von ihm geführte Wertpapierdepot eine Jahressteuerbescheinigung ausstellen, in der alle erforderlichen Angaben zusammengefaßt sind. Auf diesem Formular dürfen auch Dividenden, Zinsen und Investmenterträge ausgewiesen werden, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer führen.

Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Kunde muß vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eröffnung des Depots ausdrücklich und unwiderruflich die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung anstelle einzelner Steuerbescheinigungen beantragen.
  • Das Kreditinstitut muß bei allen Gutschriften für das Wertpapierdepot des Kunden Formulare verwenden, die

    • die Überschrift "Dividenden-(Zins-, Ertrags-)Gutschrift" tragen,
    • zwar den Raum und Text zur Aufnahme der für die Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben enthalten, anstelle dieser Angaben aber mit dem Vermerk "Jahressteuerbescheinigung folgt" versehen sein.
  • Das Kreditinstitut muß in der Jahressteuerbescheinigung versichern, daß bei Gutschriften, die es in dem Kalenderjahr für dieses Wertpapierdepot an den Kunden geleistet hat, Einzelsteuerbescheinigungen nicht ausgestellt worden sind.
 

Rz. 20

Eine Jahressteuerbescheinigung ist nach amtlichem Muster erteilt, wenn das Formular

  • sämtliche in § 45 Abs. 1 erforderlichen Angaben (vgl. Rz. 10);
  • die nach Nr. 1 erforderlichen Angaben für die vom Kreditinstitut im Kalenderjahr an den Antragseigner gezahlten Dividenden, Zinsen und Investmenterträge in der Reihenfolge, die für Einzelsteuerbescheinigungen vorgeschrieben ist (vgl. Rz. 10);
  • gesonderte Summenzeilen für die verschiedenen Arten der Kapitalerträge enthält. In die Jahressteuerbescheinigung sind alle Kapitalerträge aufzunehmen, unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen oder Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird[1]. Ein Beispiel für die Jahressteuerbescheinigung, die dem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht, enthält Anlage 5 zu Abschn. 100 KStR.
 

Rz. 21

Legt der Anteilseigner, der für die ihm im Kalenderjahr zugeflossenen Kapitalerträge eine Jahressteuerbescheinigung beantragt hat, dem Kreditinstitut eine für dieses Kalenderjahr geltende NV-Bescheinigung vor und beantragt das Kreditinstitut für den Anteilseigner im Rahmen eines Sammelantrags die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer, darf es für die in den Sammelantrag einbezogenen Kapitalerträge keine Steuerbescheinigung ausstellen. Hiermit wird dem Grundgedanken des Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 3 Nr. 2 Rechnung getragen (vgl. § 44 Rz. 37).

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