Soweit nicht Unterschiede aufgezeigt wurden, gelten i. Ü. die Ausführungen zu tariflichen Ausschlussfristen entsprechend für einzelvertragliche Ausschlussfristen. Wegen der unterschiedlichen Wirkung und Zielrichtung der jeweiligen Inhaltskontrolle ist darauf zu verweisen, dass einzelvertragliche Ausschlussfristen natürlich zur Disposition der Vertragsparteien stehen. So ist hier eine Verlängerung oder gar ein Verzicht auf Ausschlussfristen jederzeit formlos möglich.

 

Formulierungsvorschlag für eine Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag:

Zitat

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, müssen innerhalb von 3 Monaten[1] nach Fälligkeit in Textform[2] gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nicht innerhalb dieser Frist geltend gemachte Ansprüche verfallen.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die vorstehenden Regelungen gelten jeweils nicht für folgende Ansprüche:

  1. Ansprüche, die vom rechtskräftigen Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Hier beginnen vorstehende Fristen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;[3]
  2. Ansprüche, die auf dem gesetzlichen Mindestlohn oder auf einem festgesetzten branchenspezifischen Mindestlohn beruhen oder einen solchen ersetzende Ansprüche betreffen, etwa auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt;[4]
  3. Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen;
  4. Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen;
  5. Ansprüche, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.[5]

Man sieht: Die Vereinbarung von Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen wird immer schwieriger und ist rechtssicher kaum noch möglich, zumal sich mehr und mehr auch die Frage stellt, ob die Aufnahme der notwendigen Ausnahmen nicht auch dazu führt, dass die notwendigerweise aufzunehmenden Ausnahmen nicht mehr klar und verständlich sind. In jedem Fall erfolgt auch der vorstehende Formulierungsvorschlag daher ohne Gewähr.

[3] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 2.10.2018, 5 AZR 376/17; BAG, Urteil v. 24.9.2014, 5 AZR 593/12; BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 627/11 (diese Ausnahme wäre an sich nicht nötig, weil das BAG in der Erhebung der Kündigungsschutzklage die entsprechende gerichtliche Geltendmachung sieht. Hier ermöglicht die Ausnahme den Lauf von Ausschlussfristen überhaupt).
[5] Zu den Punkten 3.–5. vgl. BAG, Urteil v. 26.11.2020, 8 AZR 58/20.

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