Das BAG hat aus dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung folgende Grundsätze abgeleitet:

  1. Ist der Fristbeginn in sich widersprüchlich geregelt und daher unklar, ob die Frist nun mit der "Fälligkeit" des Anspruchs oder mit der "Entstehung" des Anspruchs beginnt, ist die Ausschlussfrist intransparent und daher unwirksam.[1]
  2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb unwirksam[2];
  3. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als 3 Monaten ab Fälligkeit verlangt, ist unwirksam[3];
  4. Ausschlussfristen, die für den Beginn des Fristlaufs nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigen, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen, sind mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das Verjährungsrecht zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar, dass für den Fristbeginn die "Fälligkeit" der Ansprüche maßgebend ist.[4] Ein Anspruch ist jedoch grundsätzlich erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Hierzu muss die Forderung des Gläubigers regelmäßig fällig sein. An der Bezifferbarkeit kann es bei einer Klausel fehlen, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass das BAG generell Klauseln für unwirksam hält, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen. Diese sind nach wie vor zulässig. Jedoch muss klargestellt sein, dass der Fristlauf für die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellende Ausschlussfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger die Forderung zumindest annähernd beziffern kann.

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