Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 884/2004 koordiniert die Zuständigkeiten für die Durchführung der Krankenversicherung bei Rentenbezug. Bezieht ein Rentner ausschließlich eine Rente aus einem Mitgliedsstaat, ist der rentenzahlende Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Dies gilt auch, wenn der Rentner in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Weitere Koordinierungsregelungen gibt es für Rentner mit mehreren Renten aus verschiedenen Staaten sowie Rentner, die eine Beschäftigung ausüben.[1] Sollte im Ergebnis deutsches Recht anzuwenden sein, muss der Rentner in Deutschland weiter Beiträge bezahlen. Im Wohnstaat hat er Anspruch auf alle Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts stellt diese der deutschen Krankenkasse in Rechnung.

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