Ein wirksamer Arbeitsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der ausländische Student die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht.

 
Praxis-Tipp

Zweisprachige Arbeitsverträge

In der Praxis sind bilinguale (DE/ENG) Arbeitsverträge üblich.

Arbeitgeber sollten arbeitsvertraglich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nur wirksam (im Sinne einer aufschiebenden und auflösenden Bedingung) zustande kommt und fortbesteht, wenn der ausländische Arbeitnehmer einen entsprechenden Aufenthaltstitel hat, der ihm die Tätigkeit erlaubt. Zudem sollten die ausländischen Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein, etwaige Änderungen an dem Aufenthaltstitel bzw. dessen Wegfall, Rücknahme, Widerruf etc. dem Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Es ist grundsätzlich ein sachlicher Grund i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG, ein Arbeitsverhältnis für die Dauer des Aufenthaltstitels zu befristen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die hinreichend sichere Prognose besteht, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert werde.

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