Die in § 19 AufenthG geregelte ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Card) schafft einen besonderen Aufenthaltstitel für außerhalb der EU beschäftigte Mitarbeiter, die vorübergehend innerhalb ihres Unternehmens (oder Unternehmensverbunds) in einen inländischen Unternehmensstandort (Niederlassung) transferiert werden. Ziel ist es, die Nutzung der Arbeitskraft und dabei insbesondere den Wissenstransfer innerhalb international agierender Unternehmen durch erleichterte Transferbedingungen zu optimieren. Eine ICT-Karte kann erteilt werden bei der unternehmensinternen, vorübergehenden Abordnung eines Nicht-EU-Ausländers

  1. in eine inländische Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU[1] bzw.
  2. in eine inländische Niederlassung eines Konzernunternehmens, dem auch das Unternehmen mit ausländischem Sitz angehört, bei dem der Ausländer beschäftigt ist.[2]

Dabei muss der Ausländer nachfolgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:[3]

  1. Tätigkeit als Führungskraft oder Spezialist in der aufnehmenden Niederlassung oder als Trainee
  2. Erfüllung einer 6-monatigen Wartezeit im Unternehmen vor dem Transfer
  3. mehr als 90-tägige Dauer des Transfers
  4. Bestehen eines wirksamen Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen sowie Nachweis der beruflichen Qualifikation
  5. u. U. ein Abordnungsschreiben mit Angaben zu den Vertrags- und Transferbedingungen

Dabei erfordert der Begriff Führungskraft die Leitung der aufnehmenden Niederlassung bzw. einer Niederlassungsabteilung mit Überwachungs- und Personalverantwortung.[4] Als Spezialist muss der Mitarbeiter über für die Niederlassung "unerlässliche Spezialkenntnisse", ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügen. Trainee ist, wer mit Hochschulabschluss im Unternehmen ein vergütetes Programm der beruflichen Entwicklung oder Fortbildung absolviert.[5]

Die ICT-Karte wird grundsätzlich für die Dauer des Transfers erteilt. Die Höchstdauer der Erteilung einer ICT-Karte beträgt bei Spezialisten und Führungskräften 3 Jahre, bei Trainees 1 Jahr. Eine Verlängerung ist möglich, allerdings insgesamt nur im Rahmen der Höchstgrenzen.[6]

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