In den §§ 18 bis 20 AufenthG wurde die Beschäftigung von Fachkräften einschließlich der Arbeitsplatzsuche neu geregelt, indem diese privilegiert werden. Fachkräfte erhalten gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für 4 Jahre; daran kann sich die unbefristet zu erteilende Niederlassungserlaubnis anschließen.[1] Voraussetzung bei einer "Fachkraft mit Berufsausbildung" ist, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, zu der die Fachkraft befähigt ist. Akademischen Fachkräften wird weitergehend ein Einstieg auch in Berufen unterhalb ihrer akademischen Qualifikation ermöglicht, sofern diese im fachlichen Zusammenhang mit der akademischen Qualifikation stehen.[2] Daneben besteht für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung weiterhin die Möglichkeit der Erteilung einer Blauen Karte EU.[3] Als zwingender Anspruch ausgestaltet beinhaltet diese keine Ermessensentscheidung. Voraussetzung ist in allen Fällen das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots (typischerweise wird ein Arbeitsvertrag mit der auflösenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart) sowie einer bestimmten Höhe des zugesagten Gehalts.

Gemäß § 20 AufenthG gibt es für eine Fachkraft die Möglichkeit, für bis zu 6 Monate ausschließlich zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Diese Möglichkeit besteht auch für nichtakademische Fachkräfte. Dabei sind neben der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (mind. Niveau B1) sowie die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich.[4] Durch das Chancen-Aufenthaltsgesetz wird § 20 Abs. 1 AufenthG über die 6-monatige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte entfristet.[5]

Neu ist die Möglichkeit einer Probebeschäftigung als Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 SGB IV mit max. 10 Wochenstunden.

Blaue Karte EU ("Blue-Card")

Seit 1.8.2012 gibt es in Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie[6] einen weiteren, privilegierten Aufenthaltstitel unter Verzicht auf die Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen, die sog. "Blue-Card". § 18b Abs. 2 AufenthG regelt seit dem 1.3.2020 die Erteilung der Blue-Card für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung unter Verzicht auf die Vorrangprüfung. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der BA eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29.10.2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08)[7] gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der BA erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens 4 Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als 4 Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich einer 3-monatigen Übergangsfrist ausgestellt oder verlängert.[8] Abweichend von § 4a Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.

 
Hinweis

Novellierung der Blue-Card-Richtlinie

Die EU hat sich in den vergangenen Jahren um eine Steigerung der Attraktivität der Blue-Card bemüht, da die geltende Regelung nicht die erwünschten Effekte zeigte. Diese Anstrengungen mündeten in eine umfassende Reform der Blue-Card-Richtlinie. In der Konsequenz wird die bisherige Richtlinie 2009/50/EG durch eine Nachfolgeregelung abgelöst. Diese neue Richtlinie EU 2021/1883 v. 20.10.2021 trat am 17.11.2021 in Kraft und löst die Vorgängerregelung mit Wirkung zum 19.11.2023 ab. Die Mitgliedstaaten haben bis dahin Zeit, alle erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen, um die Richtlinie umzusetzen. Folgende Änderungen stehen damit für die Umsetzung in das deutsche Recht an:

  • Die Standard-Gültigkeitsdauer der Blue-Card soll in allen Mitgliedstaaten auf mindestens 2Jahre festgesetzt werden (vorher 1 bis 4 Jahre).
  • Die Mindestdauer des Arbeitsvertrags wird auf 6 Monate (bisher mindestens 1 Jahr) gesenkt.
  • Die Gehaltsschwelle sollen die Mitgliedstaaten auf mindestens 100 %, aber nicht mehr als 160 % des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat senken. Abweichungen sind für Mangel...

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