Das Grundrecht auf die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG steht dem ausländischen Arbeitnehmer mit allen seinen Ausprägungen zu. Er kann einer Gewerkschaft beitreten und sich aktiv gewerkschaftlich betätigen (positive Koalitionsfreiheit). Jede Ungleichbehandlung (Beitrittsverbot, erhöhte Beitragspflicht o. Ä.) ausländischer Arbeitnehmer durch eine Gewerkschaft ist unzulässig. Dem Ausländer ist es gleichfalls unbenommen, keiner Gewerkschaft beizutreten (negative Koalitionsfreiheit). Ausländische Arbeitnehmer dürfen eigene Koalitionen gründen.

Die Grundsätze des Arbeitskampfrechts als Ausfluss der Koalitionsfreiheit gelten ebenso für ausländische Arbeitnehmer. Insbesondere kann die rechtmäßige Streikteilnahme zu keinen ausländerrechtlichen Konsequenzen führen.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) ist auf den ausländischen Arbeitnehmer in vollem Umfang anwendbar. Tarifliche Vereinbarungen, die die Staatsangehörigkeit als Differenzierungsmerkmal bei tarifvertraglichen Ansprüchen heranziehen, verstoßen gegen Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 GG.

Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht, Tarifverträge in die jeweilige Muttersprache der bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer übersetzen zu lassen. Die Berufung auf die Nichtbeachtung einer tariflichen Schriftformklausel kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber den sprachunkundigen Arbeitnehmer auf dieses Erfordernis nicht hingewiesen hat.[1]

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.3.1969, 4 Sa 2/69,

Zu Einzelheiten s. die tarifrechtlichen Fachbeiträge im Handbuch Arbeitsrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge