Leitsatz (redaktionell)

Die ordentliche Kündigung löst das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des letzten Bestandstages auf, die außerordentliche Kündigung beendet es schon sofort mit ihrem Zugang, sofern sie nicht befristet erklärt wird.

Die außerordentliche Kündigung ist noch am letzten Arbeitstag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Da dann aber der fristlose Abbruch der Beschäftigung vor dem Kündigungstermin nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen kann, müssen besondere Gründe eine Maßregelung des Arbeitnehmers mit einer fristlosen Entlassung zum letzten Arbeitstag rechtfertigen. Einen solchen Grund vermögen besondere Interessen des Arbeitgebers an einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zB nach BUrlG § 7 Abs 4, zu begründen.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 620; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Fundstellen

BB 1969, 1136 (LT1)

DB 1969, 1300 (LT1)

DB 1970, 164 (L1)

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