Bei Abschluss des Arbeitsvertrags ist zunächst auf das Vorliegen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu achten.[1] Die Beschäftigung eines Nicht-EU-Staatsangehörigen ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltstitel[2] ist nach dem Aufenthaltsgesetz verboten; Verstöße dagegen sind nach § 404 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bußgeldbewährt. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrags, insbesondere erhält der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit einen Vergütungsanspruch gemäß § 98a AufenthG.

[1] S. dazu Ausländische Arbeitnehmer: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

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