Ausländische Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland üben in der Regel eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus und sind im Rahmen der Blue-Card-Regelung in Deutschland versichert. Sollte es sich um die erste Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handeln, besteht die Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Krankenversicherung. War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung im Ausland beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt[1], wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat.

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