Die Working-Holiday-Übereinkünfte stellen die wichtigste Gruppe der "sonstigen Abkommen" i. S. v. § 29 Abs. 3 BeschV dar. Sie ermöglichen Ferien-Arbeitsaufenthalte für junge Erwachsene ("Work & Travel"). Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht in diesem Fall zumeist einen bis zu einjährigen Aufenthalt mit Beschäftigungserlaubnis. Die Beschäftigung muss vorübergehend vereinbart sein und mit einem Arbeitgeber in der Bundesrepublik abgeschlossen werden. Solche Abkommen bestehen aktuell mit:

  • Argentinien
  • Australien
  • Brasilien
  • Chile
  • Hongkong
  • Israel
  • Japan
  • Neuseeland
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Uruguay

Mit Kanada besteht eine vergleichbares Abkommen als "Youth-Mobility-Programm" (YMP). Sämtliche Abkommen erfassen junge Erwachsene zwischen 18 und 30 Jahren bei einer zeitlichen Höchstdauer des Aufenthalts für ein Jahr. Bis auf das YMP sind keinerlei berufliche oder sonstige Qualifikationen erforderlich.

Entgegen der Formulierung wird jedoch für die Staatsangehörigen kein besonderes Visum erteilt oder eine Visumspflicht erst begründet.Vielmehr sind die allgemeinen Regelungen für die Einreise nach Deutschland zu beachten. So besteht Visumsfreiheit für einige der Staaten bereits nach § 41 Abs. 1 AufenthV. Den Aufenthaltstitel können die Staatsangehörigen dann im Bundesgebiet einholen:

  • Australische, israelische, japanische und neuseeländische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung oder nach der Einreise bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde beantragen.
  • Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung, die zur Visumserteilung befugt ist, beantragen.
  • Koreanische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel ausschließlich bei der Botschaft Seoul, Taiwaner ausschließlich beim Deutschen Institut Taipei beantragen.
  • Wegen des besonderen Status der Sonderverwaltungsregion Hongkong können die notwendigen Visa ausschließlich beim Generalkonsulat Hongkong beantragt werden.
  • Brasilianische Staatsangehörige können den erforderlichen Aufenthaltstitel ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien beantragen.

Auswirkungen haben die Abkommen auf die Beschäftigungsaufnahme. Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Beschäftigter muss Staatsangehöriger des Vertragsstaats sein
  • Beachtung der jeweiligen Altersgrenze
  • gültiger Reisepass, der mindestens 3 Monate länger gültig ist als das geplante Ende des Aufenthalts
  • (evtl.) Visumsantrag für die Bundesrepublik
  • Kopie des Rückflugtickets
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt

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