Ein studentischer Aufenthalt in Deutschland gilt grundsätzlich als vorübergehender Aufenthalt. Entsprechend ist ein Studierender, der in Deutschland studiert und bisher in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gewohnt hat, in diesem Staat abgesichert. Seine Leistungsansprüche weist er über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nach. Sollte der Studierende in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, dann unterliegt er aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften, da er als Arbeitnehmer angesehen wird. Das Gleiche gilt im Regelfall bei Aufnahme eines Vor- bzw. Nachpraktikums gegen Arbeitsentgelt. In diesem Fällen kommt eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studierenden, eine freiwillige Versicherung oder eine Versicherungspflicht als bislang nicht versicherte Person in Betracht. Eine Absicherung zulasten eines anderen Trägers ist nicht mehr möglich.

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