Während Saisonarbeiter aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten unbeschränkt beschäftigt werden dürfen, können Drittstaatsangehörige gemäß der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften (2014/36/ EU)[1] nur unter besonderen Voraussetzungen als Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden. Grundlage für die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften in Deutschland ist § 15a BeschV. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung in bestimmten Branchen für einen vorübergehenden Zeitraum unter den dort näher genannten Voraussetzungen erteilen. Grundlegende Voraussetzung dafür sind jedoch bilaterale Absprachen der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung der infrage kommenden Drittstaaten. Aktuell existiert lediglich ein Pilotprojekt mit Georgien. Geplant sind weitere Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Albanien und der Ukraine. Die Vermittlung der Saisonarbeitskräfte übernimmt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

[1] EU-ABl. L 94 v. 28.3.2014, S. 375.

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