Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften wie ein inländischer Arbeitnehmer. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen bzw. die Möglichkeit zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Sollte der ausländische Arbeitnehmer bisher in Deutschland krankenversichert gewesen sein, käme auch die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenversicherung. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnen.

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