Ein Arbeitnehmer handelt ordnungswidrig, wenn er der Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vorsätzlich oder grob fahrlässig verweigert. Gleiches gilt, wenn er eine erforderliche Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gegenüber dem Arbeitnehmer mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR belegt werden.[1]

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber (bzw. allen beteiligten Arbeitgebern bei Mehrfachbeschäftigten) die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen verweigert. In der Praxis ist es hierzu allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber die Einzugsstelle entsprechend informiert und ein Bußgeldverfahren gegenüber seinem Arbeitnehmer einleiten lässt.

Falsche Angaben des Arbeitnehmers im Minijob

Besondere Regelungen existieren im Zusammenhang mit der Ausübung von geringfügigen Beschäftigungen. Hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber falsche Angaben gemacht, sollen dem Arbeitgeber daraus keine Nachteile erwachsen.

Seit dem 1.1.2022 teilt die Minijob-Zentrale in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine DEÜV-Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten (Personengruppenschlüssel 110) übermittelt, mit, ob im vorausgehenden Zeitraum des gleichen Kalenderjahres weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben.[2]

 
Wichtig

Nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht

Eine im Nachhinein durch einen Sozialversicherungsträger (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale) festgestellte Versicherungspflicht aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen führt nicht rückwirkend zur Versicherungspflicht. In diesen Fällen tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein.

Hat der Arbeitgeber jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, gilt diese besondere Regelung nicht.[3] Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt korrekt zu ermitteln oder die Mitteilung der Minijob-Zentrale über weitere kurzfristige Beschäftigungen nicht beachtet hat.

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