Auskünfte gegenüber dem neuen Arbeitgeber über jetzige oder frühere Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber, abgesehen vom Zeugnis, grundsätzlich nicht zu geben, auch nicht gegenüber sonstigen Dritten (gegenüber Behörden s. u.).

 
Wichtig

Datenschutz

Bezüglich der Weitergabe von Daten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Erteilung von Auskünften des Arbeitgebers gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern, sind die Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten. Anfragen dürfen durch den neuen Arbeitgeber beim bisherigen Arbeitgeber daher grundsätzlich nur dann gestellt und von diesem auch nur dann beantwortet werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Einwilligung freiwillig erteilt hat.[1]

Bei einer solchen Auskunft sind die Grundsätze anzuwenden, die für das qualifizierte Zeugnis gelten.[2] Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, einem neuen Arbeitgeber sorgfältige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben, wenn ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung besteht und der Arbeitnehmer eine Einwilligung zum Austausch der Information erteilt hat.

Keineswegs darf der Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausstellen und dann hinter dem Rücken des Arbeitnehmers diesen bei einem künftigen Arbeitgeber abqualifizieren. Eine der Wahrheit entsprechende Auskunft darf der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG auch dann geben, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer schadet, sofern der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und der Arbeitgeber sich nicht dem Arbeitnehmer gegenüber zur Unterlassung solcher Auskünfte verpflichtet hat. Die Übermittlung der gesamten Personalakte oder Teilen davon ist ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig.[3]

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