Zwischen[1] ................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")

und

Frau/Herrn[2]..................... (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgender AUSHILFSARBEITSVERTRAG vereinbart[3]:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit/Ort

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .................... als .................... (Tätigkeit) in .................... (Ort)[4] eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere[5] ……………………….

§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung/Beendigung

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des .............. , ohne dass es einer Kündigung bedarf.[6] Die Befristung[7] erfolgt aus folgenden Gründen .......................... .

Alternativ

1. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Vertretung für die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls [oder: "der Beurlaubung" o. ä.] von Frau/Herrn ................. befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen dieses Zwecks, spätestens aber zum ................., ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Alternativ

1. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Die ersten ...... Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit[8]. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.[9]

Alternativ

3. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig.[10] Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

4. Vor Dienstantritt ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten ausgeschlossen.[11] Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.[12]. Die elektronische Form ist ausgeschlossen[13]

6. Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus §§ 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.[14]

§ 3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ...... Stunden wöchentlich ohne die Berücksichtigung der Pausen.

2. Verteilung und Lage der Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Regelungen.[15]

Alternativ

2. Verteilung und Lage der Arbeitszeit werden wie folgt gestaltet: Montags von ..... bis ......, dienstags von ..... bis ......, (usw.). Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen nachträglich abweichend zu regeln. Die Pausenzeiten werden wie folgt bestimmt: …… [Beginn und Ende nach Uhrzeiten; ggf. unterschiedlich nach einzelnen Wochentagen].

3. Nach § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten Aufzeichnungspflichten. Der Arbeitnehmer sagt insoweit seine Mitwirkung in dem für die Aufzeichnung erforderlichen Umfang zu. Insbesondere wird der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Fall von dessen Abwesenheit unverzüglich die notwendigen Angaben zur Dokumentation des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der ggf. gesetzlich vorgeschriebenen und gemachten Pausen schriftlich mitteilen.[16]

§ 4 Vergütung[17]

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von ............ / eine monatliche Vergütung von ...... EUR.[18] Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers.

§ 5 Urlaub

Der Urlaub für Vollzeitangestellte beträgt ...... Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche). Der Arbeitnehmer erhält dementsprechend einen anteiligen Urlaub von ...... Arbeitstagen (bei ...-Tage-Woche)[19]. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Belangen und den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter abzustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Alternativ

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nur, soweit er sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.

§ 6 Arbeitsverhinderung[20]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Ist der Arbeitnehmer nicht Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse oder wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorg...

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