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Arbeitsvertrag mit Aushilfen

Marco Ferme
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Zusammenfassung

 
Überblick

Aushilfskräfte sind regelmäßig Arbeitnehmer. Die Bemessung der Vergütung von Aushilfen darf grundsätzlich nicht hinter derjenigen anderer Arbeitnehmer zurückbleiben, auch wenn in der Praxis überwiegend anders verfahren wird. Auch bei den sonstigen Leistungen des Arbeitgebers wie Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung greifen zum Schutz der Aushilfsarbeitnehmer die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ein. Die Einstellung und Eingruppierung von Aushilfskräften unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Rechtliche Besonderheiten bestehen hauptsächlich bei der Befristung und Beendigung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses. Insbesondere kann die gesetzliche Kündigungsfrist in den ersten 3 Monaten weitgehend verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Formerfordernisse beim Vertragsschluss beachtet.

1 Begriff

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht allgemeingültig definiert. Lediglich in der Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB finden sich inhaltliche Bestimmungen zu Arbeitsverhältnissen mit Aushilfskräften.

Aufgrund der Regelung in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann einzelvertraglich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus nicht fortgesetzt wird.

Hingegen gelten auch für die Vertragsgestaltung mit Arbeitnehmern, die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt werden, die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Rechtsgrundsätze zum Arbeitnehmerbegriff. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung liegt ein Aushilfsarbeitsverhältnis dann vor, wenn der Arbeitgeber das Vertragsverhältn...

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