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Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 3.1 Arbeitnehmereigenschaft

Marco Ferme
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Ob die vereinbarten Dienste einer Aushilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Dienstvertrags[1] erbracht werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nach den in § 611a BGB enthaltenen Abgrenzungskriterien ist das entscheidende Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Als Arbeitnehmer ist derjenige anzusehen, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Entsprechend der Regelung nach § 611a BGB ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Arbeitszeit gestalten und seine Tätigkeit bestimmen kann. Unselbstständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Sofern der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, erbringt er seine Dienste im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer ist damit, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Kann der Mitarbeiter hingegen im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, so ist er freier Mitarbeiter.[2]

 
Hinweis

Wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich

Für die Arbeitnehmereigenschaft ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass der zur Diens...

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