1In den Vereinbarungen nach § 16a ist die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Personen zu regeln. 2Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sind die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch [2]aufzufordern, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

[1] § 16b eingefügt durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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